AGB


I.        VorbemerkungDie nachstehend dem Käufer zu Kenntnis gebrachten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteile. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinba-rung.  Widersprechen  sich  die  Lieferungs-  und  Zahlungsbedingungen  der  Vertragspartner,  so  gelten  ausschließlich  unsere  Bedingungen.Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen des Käufers nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Eine gleich lautende Ausschlussklausel in seinen Bedingungen verpflichtet den Käufer zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind diese Bedingungen auch wirksam, wenn sich der Verkäufer – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie bezieht. II.       Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen1.       Angebota)   Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Die Annahme aller Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Verkäufers. Hat der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten, so kann er vom Vertrag zurücktreten.b)   Aufträge und Abmachungen jeder Art, auch diejenigen der Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer innerhalb von 3 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferungen stillschweigend ausgeführt wurden. 2.       Lieferfristena)   Bei den vom Verkäufer bestätigten Lieferterminen handelt es sich um annähernde Abgangstermine für die Ware, die aber nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen gesondert und ausführlich schriftlich vereinbart werden. b)   Der Käufer kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und der vereinbarte Liefertermin überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und in der Regel mindestens 4 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen der Verkäufer wegen Pflichtverletzung ist der Höhe nach auf den Wert der Rechnungs-summe beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.c)   Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transport-mitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen u.a.m. – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, können der Verkäufer und der Käufer auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. d)   Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gehen nicht zu unseren Lasten. Dies gilt insbesondere, wenn er für behördliche Genehmigungen, die Erfüllung behördlicher Auflagen, Herstellung von Fundamenten, die Klärung von technischen Einzelheiten und die ordnungsgemäße Baustellenzu-fahrt sowie Anzahlungen zu sorgen hat.3.       Preisea)   Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt.b)   Frankopreise gelten nur für den Bezug von vollen Ladungen von mindestens 25 t im offenen Waggon oder mindestens 20 t im Lastzug. Bei Lieferung mit Solofahrzeugen oder nur teilbeladenen Transportmitteln werden Zuschläge in Rechnung gestellt.c)   Die Preise und Lieferungen frei Baustelle gelten unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Bei Nichtein-halten der unter 4. e) geregelten Ladezeiten bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, die Standzeit zu berechnen. Die Kosten etwaiger Zwischentransporte, Umladekosten sowie ein Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden dem Käufer getrennt berechnet.d)     Sonstige  sich  nach  Vertragsabschluss  ergebende  Faktoren,  die  zu  einer  Änderung  der  Berechnungsgrundlagen  führe,  wie  beispielsweise höhere Lohn- und Materialkosten, eine Erhöhung der Mehrwertsteuer oder sonstige Umstände berechtigen den Verkäufer zu einer angemessenen Preisanpassung, Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt und die Leistung des Verkäufers innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Kommt es in den letztgenannten Fällen nach Ablauf der vier Monate zu einer Preisanpassung, so kann der Verbraucher von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Anpassung die Erhöhung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten seit Vertragsabschluss nicht nur unerheblich überschreitet. e)     Werden  Festpreise  vereinbart,  so  behält  sich  der  Verkäufer  vor,  für  Lieferungen,  welche  später  als  sechs  Monate  nach  Vertragsabschluss  erfolgen,  die  Preise  um  inzwischen  eingetretene  Lohn-  und  Materialkostensteigerungen  anzuheben.  Frachtänderungen,  welche  zwischen  Vertragsabschluss  und  Lieferung  infolge  von  Veränderungen  der  offiziellen  LKW-,  Waggon- oder Schiffsfrachten eintreten, gehen, auch bei Festpreisvereinbarungen, zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für gesetzliche Kleinwasserzuschläge bei Schiffs- bzw. Schiffzwischentransporten. Ergänzend ist lit. f) Satz 2 zu beachten.f)    Mitgelieferte Transportverpackungen werden nach Maßgabe der Gesetze zurückgenommen; die Rücknahme umfasst nicht den Ersatz der Kosten der Rücklieferung durch den Kunden. g)   Die auf der Abgangssituation oder den Werken des Verkäufers ermittelten Mengen bzw. die durch beeidigte Wäger festgestellte Gewichte  sind  für  die  Berechnung  maßgebend.  Für  unsere  Schüttgüter  ist  das  bei  der  Verwiegung  im  Werk  festgestellte  Gewicht maßgebend. 4.       Lieferbedingungena)  Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werk.b)   Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Lieferungen „Ab-Werk“ als auch bei „ Frei-Bau“- Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet. c)   Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr der Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, die Bahn, die Post oder mit der Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe an der Käufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung.d)   Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufer die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stande der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssi-cherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungshilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäufer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen. e)   Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladung erlauben. Das Abladen hat, wenn nicht anderes vereinbart ist, durch bauseitig gestelltes Personal zu erfolgen und darf die Zeitdauer von 1,5 Stunden nach Anfuhr nicht überschreiten.f)    Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produktion von kleineren Mehrmengen besteht kein Anspruch. 5.   Gewährleistung und SchadensersatzMuster sind Durchschnittsmuster; Rezepte sind unverbindlich. Analyseangaben sind auch bezüglich Höchst- und Mindestgren-zen nur als ungefähr anzusehen. Handelt es sich um Produkte 2. Wahl, so sind diese vertragsgemäß, auch wenn sie Mängel aufweisen, die typischerweise bei 2. Wahl vorkommen.Im Laufe der Zeit eintretende Farbabweichung und -verblassungen der Ware aufgrund von Witterungseinflüssen sind technisch unvermeidbar und warentypisch. Sie entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.a)   Liegt ein Kaufvertrag oder ein nach den für den Kaufvertrag geltenden Vorschriften zu behandelnder Vertrag, bei dem der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, vor, so gelten die nachfolgenden Regeln:aa) Der Käufer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen.bb) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf mit der Einschränkung, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Höhe nach auf den Rechnungswert beschränkt ist, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. b)     Liegt  ein  Kaufvertrag  oder  ein  nach  den  für  den  Kaufvertrag  geltenden  Vorschriften  behandelnder  Vertrag,  auf  den  die  Regelung des Verbrauchsgüterkaufs nicht anzuwenden ist, vor, so gelten nachfolgenden Regeln:aa) Der Verkäufer leistet für die Einhaltung der DIN-Vorschriften sowie für die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit sonstigen vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen Gewähr. Die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 443 GBG ist damit jedoch nicht verbunden. Sonstige Aussagen in Prospekten, sonstige Werbeaussagen, Beratungen etc. sind nicht geeignet, bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu begründen. Dies gilt auch, wenn es sich um Aussagen Dritter handelt. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. bb)  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Vertragsgegenstand  nach  der  Lieferung  unverzüglich  gewissenhaft  zu  prüfen  und,  soweit  erforderlich, Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Bei Beförderung durch werkseigene Lastkraftwagen des Verkäufers oder solche des gewerblichen Güterfernverkehrs sind die festgestellten Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des LKW- Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Entdeckung in gleicher Weise zu rügen.Bei  Bahntransporten  einschließlich  Transporten  auf  bahneigenen  LKW  müssen  Transportschäden  und  Verluste  zu  ihrer  Anerkennung  durch  eine  bahnamtliche  Tatbestandsaufnahme  einschl.  Bescheinigung  der  Bruchschäden  und  Fehlmengen  auf dem Frachtbrief festgestellt werden.Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der Zustand des Vertragsgegenstandes als genehmigt, Sachmängelansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. cc)  Auch im Falle eines Mangels ist der Käufer verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen, insbesondere sind die Beför-derungsmittel Waggon und Schiff unter allen Umständen auszuladen. Die Ware ist sachgemäß zu lagern und nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers hin zurückzusenden. dd) Der Verkäufer leistet für die Dauer von einem Jahr ab Ablieferung die Gewähr gemäß den nachfolgenden Regelungen. Eine längere  Gewährleistungsfrist  gilt  nur,  wenn  uns  der  Käufer  die  zwingende  Geltung  einer  längren  Frist  nachweist.  Keine  Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnung und Konstruktion des Käufers, soweit Mängel auf diesen Angaben beruhen. ee) Mängel werden nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen Pflichtverletzung ist der Höhe nach auf den wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeder Art gegen uns. ff) Falls die Nacherfüllung durch den Verkäufer im Sinne des § 440 BGB fehlschlägt, kann der Käufer auch vom Vertrag zurück-treten.  Weitergehende  Ansprüche  des  Käufers  auf  Schadensersatz  gegen  den  Verkäufer  wegen  Pflichtverletzung  sind  der  Höhe nach auf den Wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.gg) Nimmt der Käufer den Verkäufer aufgrund eines Sachmangels gemäß § 478 ff. BGB in Anspruch, so ist der Anspruch auf Schadensersatz auf die Höhe der Differenz des Wertes der mangelfreien Sache zur mangelhaften Sache beschränkt, es sei denn der Käufer beweist, dass der Verkäufer mindestens grob fahrlässig gehandelt hat oder dass ein Personenschaden eingetreten ist.c)   Wenn wir oder unsere Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in anderem Zusammenhang Rat oder Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haften wir dafür nur dann, wenn wir hierfür ein besonderes Entgelt nach den maßgebenden Gebührordnungen vereinbart haben. d)     Bei  einer  sonstigen  Pflichtverletzung  des  Verkäufers  oder  seiner  Erfüllungsgehilfen  stehen  dem  Käufer  die  gesetzlichen  Ansprüche zu, jedoch ist der Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach auf den Rechnungswert beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder ein Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. 6.       Zahlunga)   Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen.  Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb  10  Tagen  nach  Rechnungsdatum,  werden  2%  Skonto  auf  den  skontoberechtigten  Betrag gewährt, sofern ältere Rechnungen nicht mehr offen stehen. Bei Zahlung durch das Bankabbuchungsverfahren gewährt der  Verkäufer  3%  Skonto  vom  Warenwert  plus  gesetzlicher  Mehrwerststeuer.  Erfüllungsort  für  Zahlungen  ist  Urmitz.  Bei  Überschreitung des Zahlungszieles gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Zahlungsverzug.b)   Gegen die Ansprüche des Verkäufers aus diesem Vertrag ist eine Aufrechnung des Käufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers.c)       Eingehende  Zahlungen  werden  nach  Wahl  des  Verkäufers  zum  Ausgleich  der  ältesten  oder  am  geringsten  gesicherten  Verbindlichkeit verwendet.d) Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.e)     Rechnungen  des  Verkäufers  gelten,  wenn  es  sich  beim  Käufer  um  einen  Kaufmann  handelt,  als  anerkannt,  wenn  nicht  innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.f)  Der Verkäufer und Vertreter des Verkäufers haben keine Inkassovollmacht.7.       Eigentumsvorbehalta)     Die  Ware  bleibt  bis  zur  völligen  Bezahlung  sämtlicher  Forderungen  des  Verkäufers  gegen  den  Käufer  aus  der  gesamten  Geschäftsbeziehung, auch künftiger Forderungen, im Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch bei Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten des Käufers sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf Verlangen des Verkäufers hin besonders zu  kennzeichnen  und  gegen  Beschädigung,  Untergang  und  Abhandenkommen  zu  versichern.  Der  Abschluss  einer  ent-sprechenden  Versicherung  ist  von  dem  Käufer  auf  Verlangen  nachzuweisen.  Der  Käufer  tritt  seine  Ansprüche  aus  den  Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehalteigentums an den Verkäufer ab und willigt in die Auszahlung an den Verkäufer ein. b)     Der  Käufer  ist  stets  widerruflich  und  solange  er  seinen  Verpflichtungen  gegenüber  dem  Verkäufer  vereinbarungsgemäß  nachkommt, berechtigt, das Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten oder bei Einbau tritt der Käufer hiermit schon jetzt, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsbeziehung, die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche und eines etwaigen Anspruchs auf Einräumung nimmt die Siche-rungshypothek in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt und ist hinsichtlich der eingenommenen Gelder Treuhänder des Verkäufers. Das Recht des Verkäufers auf Einziehung bleibt davon unberührt. Er wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechts. c)   Wird das Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder umgebildet, so wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Umbildung für  den  Verkäufer  als  Hersteller  im  Sinne  des  §  950  BGB  –  jedoch  ohne  Gewähr  –  vorgenommen.  Der  Verkäufer  erwirbt  infolgedessen das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten. Der Käufer bzw. jeweilige Besitzer verwahrt die Ware für den Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern bei Weitergabe der Ware solche Vereinbarungen zu treffen, die es gewährleisten, dass der Verkäufer trotz mehrfacher Weitergabe der Ware Eigentümer derselben bleibt. Verbindlichkeiten und  Schadensersatzansprüche  dürfen  für  den  Verkäufer  aus  der  Be-  oder  Verarbeitung  nicht  erwachsen.  Bei  Verbindung,  Vermischung oder Vermengung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen durch den Käufer erwirbt der Verkäufer Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung, soweit der Verkäufer durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit einer ihm gehörigen Sache das Alleineigentum erwirbt, überträgt er bereits jetzt zur Sicherung unserer Forderungen sein Eigentumsrecht in dem Verhältnis des Wertes der Ware des Verkäufers zum Wert des anderen Sache bei. Er verwahrt die Sache unentgeltlich für den Verkäufer. d)   Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück des Käufers eingebaut, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware und alle Nebenrechte an den Verkäufern ab. e)      Im  Falle  eines  Abtretungsverbotes  bei  der  Weiterveräußerung,  bei  dem  Einbau  oder  bei  Zahlungsverzug,  ist  der  Käufer  verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von dem Verkäufer gelieferten Vorbe-haltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist der Käufer verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an  den  Verkäufer  abzutreten,  der  dem  Rechnungswert  seiner  Lieferung  entspricht.  Der  vorstehende  Eigentumsvorbehalt  bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Käufers gegen seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung auf-genommen werden. In diesem Fall tritt der Käufer schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an den Verkäufer ab. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen beim Drittschuldner direkt einzuziehen.f)    Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch den Käufer, wie Verpfändung, Sicherheitsabtretung und Übereignung unseres  Vorbehaltseigentums.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Verkäufer  unverzüglich  darüber  zu  benachrichtigen,  wenn  Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Gegenstände und Forderungen, wie z.B. Pfändungen oder jede andere Art einer Beeinträchtigung des Eigentums, erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.g)     Bei  Zahlungsverzug  ist  der  Käufer  zur  Herausgabe  der  im  Vorbehaltseigentum  stehenden  Gegenstände  an  den  Verkäufer  verpflichtet. Darüber hinaus ist er auf Verlangen verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch den Verkäufer benötigt werden.h)   Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Rückübertragungen vorzunehmen. Die Auswahl der rückzuübertragenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer.8.      Vertragsverletzungen des Käufers, sonstige Leistungspflichten, Sicherheitsleistungen und Gefährdung der Leistungen des Verkäufersa)   Kommt der Käufer mit der An-/Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Ware oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung  in  Verzug  oder  befindet  er  sich  in  Zahlungsverzug,  so  ist  der  Verkäufer  nach  angemessener  Fristsetzung  auch  berechtigt,  vom  Vertrag  ganz  oder  teilweise  zurückzutreten  und/oder  Schadensersatz  in  Höhe  von  20%  des  Kaufpreises  vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, Auslagerungs- und Umlagerungskosten, Stillstandkosten etc., zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadens nach. Bei vereinbarten Teilzahlungen gilt die Rücknahme der Ware aufgrund Eigentumsvor-behalt als Rücktritt.b)   Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, wie z.B. Zahlungs-verzug und -einstellung, bei Ratenzahlung auch der Verzug des Käufers mit der Zahlung der Rate, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,  Sicherungsübereignungen  von  Umlaufvermögen  etc.,  werden  sämtliche  Forderungen  des  Verkäufers  sofort  fällig.  Der  Verkäufer  ist  berechtigt,  seine  Leistung  zu  verweigern  und  nach  fruchtloser  Fristsetzung  zur  Erbringung  von  Sicherheiten  in  Form  von  selbstschuldnerischen  Bankbürgschaften  oder  Bankgarantien  oder  Vorleistung  vom  Vertrag  zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Käufers offensichtlich ist.9.       DatenschutzDer Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.10.  Gerichtsstand und anwendbares Rechta)   Als Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten mit Voll-kaufleuten, Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Koblenz vereinbart.b)   Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.c)   Sollten einzelne oder vorstehende Bedingungen durch Gesetz oder individuelle Vereinbarung wegfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.11.  Streitbeilegungsverfahren vor einer VerbraucherschlichtungsstelleDie ROTEC® GmbH & Co. KG ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle                           teilzunehmen.